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Wer kommt für die Kosten auf?
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Wer den Pflegeplatz in der Regel bezahlt.
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Übersicht
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Allgemeines zur Finanzierung der Heimkosten Besonderheiten der Kurzzeit- und Verhinderungspflege Antrag auf Übernahme durch das Amt für Soziale Dienste
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Der Gedanke in ein Altenpflegeheim zu ziehen, ist manchmal von Ängsten begleitet. Eine davon kann sein, wie man den Platz
im Pflegeheim bezahlen soll. Es existieren viele Unklarheiten über die Finanzierung eines Pflegeplatzes. Hier erklären wir
Ihnen, wie ein Pflegeplatz im Allgemeinen finanziert wird. Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, wenden Sie sich gern
an uns.
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Grundsätzlich muss der jeweilige Bewohner für die Kosten aufkommen und vorhandenes Vermögen dafür verwenden. Auch wenn eine
Pflegestufe festgestellt wird, reichen die gedeckelten Pauschalen oft nicht aus, um die mit der Pflege verbundenen Kosten zu decken.
Denn die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung.
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Zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten wird das eigene monatliche Einkommen (also Renten, Pensionen sowie die Leistungen
aus der Pflegeversicherung je nach Pflegstufe und das eigene, angesparte Vermögen (bis auf einen Selbstbehalt in Höhe von
2600 Euro, bei Ehepaaren 3214 Euro) genutzt.
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Reichen diese Mittel nicht aus, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII (SGB
XII). In diesem Fall wird das Einkommen (Rente, Pension und Pflegegeld) des Heimbewohners bis auf das gesetzlich bestimmte
Taschengeld für die Kostendeckung herangezogen. Derzeit beträgt das Grundtaschengeld 93,15 Euro im Monat (unabhängig von der
Pflegestufe). Vom Taschengeld müssen persönliche Ausgaben wie Friseur, Kleidung, Fußpflege gedeckt werden.
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Wenn Sie oder Ihre Angehörigen für 28 Tage die Kurzzeitpflege nutzen möchten, gelten folgende Bedingungen: Pro Jahr stehen jedem Pflegebedürftigen 28 Tage Kurzzeitpflege zu. Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn
nach einem Krankenhausaufenthalt der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen die Rückkehr in die häusliche Umgebung noch
nicht zulässt. Die Ihnen zustehenden 28 Tage müssen nicht an einem Stück genommen werden, sondern können über das Jahr verteilt
werden. Einentsprechender Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
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Ebenso kann die Kurzzeitpflege St. Franziskus als so genannte "Verhinderungspflege" genutzt werden, wenn zum Beispiel pflegende
Angehörige Urlaub machen möchten oder selber krank sind. Wenn Ihr Angehöriger Sie schon ein halbes Jahr gepflegt hat, besteht
ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Hier stehen Ihnen ebenfalls 28 Tage im Kalenderjahr zu. Auch hier muss der Antrag bei
den zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Wir sind Ihnen gerne bei der Antragstellung behilflich.
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Lesen Sie hier mehr über die Kurzzeitpflege St. Franziskus.
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Ein so genannter "Antrag auf Übernahme" der ungedeckten Heimpflegekosten kann beim Amt für Soziale Dienste gestellt werden.
Unsere Mitarbeiter/innen in der Verwaltung vor Ort geben Ihnen hierzu die nötigen Adressen und Telefonnummern. Mit dem Amt sind telefonische Terminvereinbarungen empfehlenswert.
Auch ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Wir helfen Ihnen gerne! Mit diesem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Pflegebedürftigen geben. Lebt der Ehepartner des Pflegebedürftigen noch in einem eigenen Haushalt, so sind auch von diesem
die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
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Hier können Sie sich eine Liste mit Unterlagen herunterladen, die bei der Antragsstellung beim Amt für Soziale Dienste mitzubringen
sind.
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Download |
| Was Sie zum Amt für Soziale Dienste mitbringen müssen (35 KB) |
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